Hederslebener SV31 e.V.

Gymnastik • Kegeln • Sportakrobatik • Volleyball

Herzlich willkommen beim Hederslebener SV31 e.V.

Aktuelles

Die Satzung

Abteilungen

Gymnastik

Kegeln

Sportakrobatik

Volleyball

Kontakt

Impressum

Datenschutz

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Hederslebener SV 31 mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
Er hat den Sitz in Hedersleben und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter der VR 40515 eingetragen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Hederslebener SV 31 e.V. ist die Förderung des Sports: Der Verein fördert des Weiteren die Jugendarbeit und besonders die Belange der Frauen und Senioren.

(2) Der Vereinszweck wird erreicht durch:

  1. das Vorhalten mehrer Sportartenabteilungen im Verein,
  2. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebs,
  3. Den Besuch von sportlichen Wettkämpfen bzw. der Teilnahme am Wettkampfsystem,
  4. Der Mitgliedschaft in weiteren Vereinen und Verbänden, wie dem KSB / LSB, verschiedenen Sportverbänden und weiteren Organisationen
  5. Der Aus- und Weiterbildung sowie der Einsatz von fachlich qualifizierten und geschulten Übungsleitern, Trainern, Helfern, Kampf- und Schiedsrichter,
  6. Der Durchführung von speziellen Jugend- und Seniorenveranstaltungen.

(3) Der Vorstand kann die Gründung weiterer Abteilungen beschließen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Hederslebener SV 31 e.V. verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Hederslebener SV 31 e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Hederslebener SV 31 e.V. dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Hederslebener SV 31 e.V.. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Hederslebener SV 31 e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Hederslebener SV 31 e.V. keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Hederslebener SV 31 e.V. kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Verein unterscheidet ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.

(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Satzung an.

(4) Aus Vorschlag der Abteilungen des Hederslebener SV 31 e.V. kann der Vorstand Ehrenmitglieder ernennen.

(5) Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod (natürliche Person) oder
  2. der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds
  3. durch Austritt
  4. durch Ausschluss aus dem Verein.

(6) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied oder dem Abteilungsleiter unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

(7) Ein Mitglied kann aus dem Hederslebener SV 31 e.V. ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Hederslebener SV 31 e.V. verstoßen hat.

(8) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Vorstand. Wird gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung durch deren Verlesung zur Kenntnis zu bringen.

(9) Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Hederslebener SV 31 e.V. haben das Recht an den Veranstaltungen des Hederslebener SV 31 e.V. teilzunehmen und bei Beschlüssen und Wahlen ihr Stimmrecht wahrzunehmen. Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen kein Stimmrecht. Das Stimmrecht der Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr wird durch sie persönlich ausgeübt.

(2) Volljährige Mitglieder des Hederslebener SV 31 e.V. haben das Recht sich in die Gremien des Vereins wählen zu lassen.

§ 6 Beitrag

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die jeweiligen Abteilungsleitungen jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheiden. In den Mitgliedsbeiträgen sind die Grundbeiträge des Vereins, über die der Vorstand entscheidet, enthalten.

(2) Neu aufzunehmenden Mitgliedern ist das Lastschriftverfahren zur Abbuchung der Beiträge zu empfehlen. Die Abbuchung kann viertel-, halbjährlich oder jährlich erfolgen.

(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7 Organe und Ordnungen

(1) Organe des Hederslebener SV 31 e.V. sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Abteilungsvorstände

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

(3) Der Verein kann sich zur Regelung von internen Angelegenheiten Vereinsordnungen geben, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.

(4)Für den Erlass und die Änderungen von Ordnungen ist ausschließlich der Vorstand zuständig, sofern die Satzung nichts anderes festlegt.

(5) Folgende Ordnungen können unter anderem erlassen werden:

  1. Beitrags- und Finanzordnung
  2. Jugendordnung
  3. Ehrenordnung
  4. Geschäftsordnung

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplans für das nächste Geschäftsjahr
  2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenprüfberichts
  3. Entlastung des Vorstands
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
  5. Änderung der Satzung
  6. Auflösung des Vereins
  7. Ausschlussverfahren bei Widerspruch gegen einen entsprechenden Vorstandsentscheid.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:

  1. Der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
  2. Ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe innerhalb von 6 Wochen verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden durch Aushang im Schaukasten Hederslebener Hof, Kegelbahn und Vereinssporthalle unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zusätzlich erfolgt eine Information in der Presse und der Homepage des Hederslebener SV 31 e.V., welche den Termin der Mitgliederversammlung bekannt gibt.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach können in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge mit Ergänzung der Tagesordnung nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 der Mehrheit zugelassen werden.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(6) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(8) Bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit, muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

(10) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(11) Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter gegenzuzeichnen ist. Es muss enthalten:

  1. Ort und Zeit der Versammlung
  2. Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  3. Zahl der erschienen Mitglieder
  4. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
  5. Die Tagesordnung
  6. Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja- Stimmen, Zahl der Nein- Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
  7. Satzungs- und Zwecksänderungsanträge
  8. Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind

§ 9 Wahlausschuss

(1) Zur Durchführung der Neuwahlen muss ein Wahlausschluss gebildet werden, bestehend aus mindestens drei Mitgliedern. Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt auf Zuruf. Vorstandsmitglieder dürfen nicht dem Wahlausschuss angehören

(2) Die Mitglieder des Wahlausschusses benennen den Vorsitzenden unter sich, der die Entlastung des Vorstands durchführt. Der Wahlausschuss führt die satzungsgemäß anstehenden Wahlen durch.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln und offen gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende, dann der Schatzmeister und anschließend die übrigen Mitglieder.
Eine geheime Wahl für den Vorstand ist auf Antrag der einfachen Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten erforderlich.

(4) Ein Kandidat gilt als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

§ 10 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer prüfen gemeinsam die Kasse des Vereins, sowie deren Buchführung einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfungen.

(3) Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

§ 11 Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:

  • dem / der Vorsitzenden (1)
  • dem / der stellvertretenden Vorsitzenden (2)
  • dem / der Schatzmeister/in (3)
  • dem / der Schriftführer/in (4)
  • dem / der Abteilungsleiter/in (5)
  • dem / der Beisitzer (6)

(2) Der Vorstand i. S. § 26 BGB sind die in Anstrich 1-3 der in § 11 Abs. 1 genannten Mitglieder. Der Verein wird durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.

(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist darauf beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 10.000,00 € verpflichtet ist, die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer kooptieren.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan obliegen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
  4. Die Festlegung der Höhe des Vereinsgrundbeitrages für das nächste Geschäftsjahr.
  5. Die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  6. Der Abschluss und Kündigung von Verträgen auch Arbeitsverträge.
  7. Die Neugründung von Abteilungen.

(2) Die Einladung zur Vorstandsversammlung erfolgt schriftlich oder fernmündlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

(3) Der Vorstand beschließt in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlussfähigkeit ist der Vorstand, wenn mindestens 50,00 % der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(4) Über jede Vorstandsversammlung ist ein Protokoll zu führen. Inhalte des Protokolls sind:

  1. Datum und Ort der Versammlung
  2. Stimmberechtigte Teilnehmer
  3. Beschlussfassungen in der Reihenfolge der Behandlung
  4. Beschlüsse müssen im Wortlaut niedergeschrieben werden
  5. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu erstellen und vom Versammlungsleiter zu genehmigen.

(5) Für den Verein wird ein Konto und eine Barkasse durch den gewählten Schatzmeister verwaltet.

§ 13 Abteilungen

(1) Dies verwaltet die Abteilungsarbeit. Jede Abteilung des Hederslebener SV 31 e.V. wird von einem Abteilungsleiter sowie einem Stellvertreter geleitet.

(2) Zu wichtigen Abteilungsversammlungen ist der Vorstand einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesordnung mit Beschluss- und/oder Aussprachethemen zuzuleiten. Über Abteilungssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, dass dem Vorstand zeitnah vorzulegen ist.

(3) Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.

(4) Mindestens einmal jährlich hat die Abteilungsversammlung stattzufinden, spätestens vor der Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung. Die Abteilungsversammlung wird von einem benannten Vertreter aus der Mitte der Abteilung geleitet, soweit nicht der Abteilungsleiter die Versammlung leitet.

(5) Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für:

  1. Wahl der Abteilungsleitung
  2. Entlastung der Abteilungsleitung
  3. Wahl von Vertretern für sonstige Ausschüsse im Verein.

(6) Zur jeweiligen Abteilungsversammlung haben auch andere Vereinsmitglieder die Möglichkeit zur Teilnahme, jedoch ohne Mitsprache- oder Stimmrecht.

 § 14 Beschlussfassung und Protokollierung

(1) Alle Organe des Hederslebener SV 31 e.V. fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorsieht.

(2) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt und Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.

(3) Alle Beschlüsse und Protokolle sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Protokollführer und Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu unterschreiben.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks, fällt das Vermögen an die Gemeinde Hedersleben, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

(1) Die Neufassung der Satzung wird mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 18.03.2016 wirksam und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

© Hederslebener SV 31 e.V.
Design & Programmierung: www.mentalwork.eu